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Euromaker Postet sich warm
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Verfasst am: 04.07.2004 - 13:27 Titel: Beweisführung bei analogen Aufnahmen ? |
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Hallo Leute!
Über die Kombination SAT - Soundkarte nehme ich hin und wieder von MTV einige Musikstücke auf. Danach bearbeite ich sie ein wenig um Rauschen usw. wegzubringen. Das Ergebnis ist für mich ausreichend, da die Files hauptsächlich über meinen portablen MP3 Player in 128er Qualität wiedergegeben werden. Meiner Information nach umgehe ich damit keinen Kopierschutz und darf das machen da ich von einer analogen Quelle (Fernseher) aufnehme. Nachdem ich die Aufnahme in Mp3 konvertiert habe, lasse ich sie natürlich auf meiner Platte gespeichert. So nun zu meiner Frage: Wenn mal jemand kommt und behauptet es wurde ein Kopierschutz umgangen, kann man dann überhaupt beweisen dass es sich hierbei um eine Aufnahme von einer analogen Quelle handelt, oder steht man da in einer Art Grauzone? Würde mich wirklich interessieren!
Euromaker |
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Tirmellon MPeX.net AllStar
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Verfasst am: 04.07.2004 - 15:43 Titel: Re: Beweisführung bei analogen Aufnahmen ? |
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| Euromaker hat folgendes geschrieben: | | Wenn mal jemand kommt und behauptet es wurde ein Kopierschutz umgangen, kann man dann überhaupt beweisen dass es sich hierbei um eine Aufnahme von einer analogen Quelle handelt, oder steht man da in einer Art Grauzone? Würde mich wirklich interessieren! |
Die Beweislast sollte da wohl umgekehrt sein!
Kann Dir jemand beweisen, dass dies NICHT aus einer analogen Quelle kommt...
Ich denke nicht.
/Tirmellon _________________ Helium - Professional Audio Management
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Helium bei MPeX.net |
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Dick MPeX.net Guru
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Verfasst am: 05.07.2004 - 07:26 Titel: RE: Beweisführung bei analogen Aufnahmen ? |
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Meines Wissens ist das Mitschneiden von Rundfunk für private Zwecke immer noch legal. Dabei ist es egal, ob digital oder analog aufgenommen wird. Denke, das gilt auch für TV.
Diese Frage (ob digital oder analog) betrifft doch wohl nur das Auslesen von Medien (vornehmlich Audio-CDs) mit Kopierschutz. Da wird nämlich von vielen die Meinung vertreten, dass das analoge Auslesen nicht als Überwindung eines wirksamen Kopierschutzes i.S.d. UrhG gilt und damit legal ist.
Es soll ja wohl mittlerweile technische Mittel eines Wasserzeichens geben, die sich auch in analog umgewandelter Musik wiedererkennen lassen. Verwendung hierfür soll aber - glaube ich - mehr die über das Internet vertriebene Musik sein. |
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Snoopy-1 MPeX.net Guru
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Verfasst am: 07.07.2004 - 14:53 Titel: RE: Beweisführung bei analogen Aufnahmen ? |
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Die Bundesregierung hat mit der Neuregelung des deutschen Urheberrechtsgesetzes die EU Richtlinie
2001/29/EG zur Harmonisierung des Urheberrechts in
der Informationsgesellschaft umgesetzt.
Wir möchten lhnen in diesem Artikel einige wesentliche Anderungen aufzeigen, die für Sie interessant sein könnten.
Was regelt das Urheberrechtsgesetz überhaupt?
Autoren, Verlage, Filmemacher und die Musikindustrie
leben von den Einnahmen aus dem Verkauf ihrer Werke.
Infolge der Verbreitung digitaler Kopiergeräte (z.B. CD- Brenner)und des Internets mit seinen vielen Downloadmöglichkeiten und Tauschbörsen, sehen sich diese in ihrer Existenz bedroht.
Das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts (kurz:
Urheberrechtsgesetz) sorgt dafür, dass dieses geistige Eigentum geschützt wird.
Darf ich noch CDs kopieren?
CDs und DVDs ohne Kopierschutz dürfen laut S 53
Absatz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) zu privaten
Zwecken kopiert werden. Solche Kopien können auch an
Freunde und Verwandte verschenkt werden. Das
Erstellen von Kompilationen von mehreren CDs ist ebenfalls erlaubt.
Sie dürfen sogar geliehene CDs kopieren, solange diese keinen Kooierschutz besitzen.
Der Paragraph 95a des Urheberrechtsgesetzes legt fest,dass technische Maßnahmen zum Schutz eines Werkes ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht umgangen werden dürfen. Es ist demnach auch untersagt, CDs oder DVDs, welche mit einem Kopierschutz versehen sind, für private Zwecke zu kopieren. Allerdings verlangt die Gesetzesnovelle von den
Herstellern, spätestens ab dem l. November 2003 kopiergeschützte CDs oder DVDs deutlich zu kennzeichnen.
Eine geschützte CD ohne Hinweis auf den Kopierschutz
kann unter den üblichen Bedingungen umgetauscht
oder zurück gegeben werden.
Welche Strafen sind zu befürchten?
Besonders hart bestraft wird auch das Herstellen von illegalen Kopierprogrammen. In Paragraph 108 Urheberrechtsgesetz sind für solche Fälle Geldstrafen von bis zu 100.000 Euro oder bis zu drei Jahren Haft vorgesehen.
Wer raubkopierte CDs zum Verkauf anbietet, muss ebenfalls mit hohen Geld- oder soqar Freiheitsstrafen
rechnnen.
Für das Umgehen des Kopierschutzes für rein private
Zwecke hat der Gesetzgeber keinen Straftatbestand vorgesehen. Dies ändert allerdings nichts an der illegalität einer solchen Umgehung. Allerdings droht die Gefahr vom Rechteinhaber privatrechtlich auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden.
Gruß,
Werner |
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_db_ MPeX.net Crew
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Verfasst am: 07.07.2004 - 15:31 Titel: RE: Beweisführung bei analogen Aufnahmen ? |
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| Werner: Quellen bitte nur stark gekürzt zitieren und die Quelle nennen/verlinken, falls du nicht der Autor bist ! |
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Snoopy-1 MPeX.net Guru
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Verfasst am: 07.07.2004 - 15:53 Titel: Re: RE: Beweisführung bei analogen Aufnahmen ? |
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| _db_ hat folgendes geschrieben: | | Werner: Quellen bitte nur stark gekürzt zitieren und die Quelle nennen/verlinken, falls du nicht der Autor bist ! |
Danke für den Hinweis! Hab das ganze schon gekürzt (ist eine komplette DIN A4 Seite), wenn ich es noch mehr gekürzt hätte, wäre es vielleicht nicht verstanden worden!
Die Qeuelle ist nicht aus dem Netz, sondern ein Beiblatt, das man von 1und1 als Info zum Vertrag bekommt!
Gruß,
Werner |
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jenstv Ist hier öfters
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Verfasst am: 09.07.2004 - 10:53 Titel: RE: Beweisführung bei analogen Aufnahmen ? |
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das mitschneiden vom Digital-TV (den Daten-Stream 1:1) ist nur geduldet; nicht explizit erlaubt
deswegen haben D-Boxen usw. keine Möglichkeit Digital aufzunehmen; immer nur Analog |
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